Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit kontrollierten Substanzen. Verstöße werden strafrechtlich verfolgt.
Kapitel 1: Drogenklassifizierung
(a) Schedule I umfasst Substanzen mit hohem Missbrauchspotential und keinem anerkannten medizinischen Nutzen.
(b) Dazu gehören: Heroin, LSD, Ecstasy, Marihuana (im Bundesrecht).
(a) Schedule II umfasst Substanzen mit hohem Missbrauchspotential, aber begrenztem medizinischem Nutzen.
(b) Dazu gehören: Kokain, Methamphetamin, Oxycontin, Adderall.
(a) Schedule III-V umfassen Substanzen mit abnehmendem Missbrauchspotential.
(b) Schedule III: Steroide, Ketamin. Schedule IV: Xanax, Valium. Schedule V: Hustensaft mit Codein.
Kapitel 2: Besitz
(a) Der Besitz von Schedule I oder II Substanzen ohne gültige Verschreibung ist strafbar.
(a) Besitz großer Mengen begründet die Vermutung des Handels.
(b) Beweise: Waagen, Verpackungsmaterial, große Bargeldbeträge.
Kapitel 3: Handel
(a) Der Verkauf, die Verteilung oder der Transport von kontrollierten Substanzen ist strafbar.
(b) Das Strafmaß hängt von der Art und Menge der Substanz ab.
(a) Drogenhandel innerhalb von 1000 Fuß einer Schule oder eines Spielplatzes wird doppelt bestraft.
Kapitel 4: Produktion
(a) Die Herstellung von kontrollierten Substanzen ohne Lizenz ist strafbar.
(b) Dies umfasst Anbau von Marihuana, Herstellung von Meth, LSD etc.
(a) Der Betrieb einer Produktionsstätte für illegale Drogen ist ein schweres Verbrechen.
(b) Zusätzlich können Umweltstraftaten und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angeklagt werden.